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Pflichten des Verletzten im Allgemeinen Schließlich kann sich der im Einzelfall festgestellte Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens auch durch eine Verletzung der dem Anspruchsteller selbst obliegenden Schadensminderungspflicht kürzen. Der Verletzte ist verpflichtet, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und ggf. durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Behinderung aufzufangen (OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2002 – 27 U 185/01, NZV 2002, 570; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.2008 – 22 W 64/08, SVR 2009, 223). In einem Urteil des Kammergerichts (v. 26.02.2004 – 12 U 276/02, VersR 2005, 237) heißt es hierzu: „Dem Kläger ist im Rahmen des § 254 BGB zuzumuten, seinen Haushalt so umzuorganisieren, dass er diejenigen Tätigkeiten übernimmt, zu denen er trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in der Lage ist. Dabei geht es nicht darum, dass die Ehefrau des Klägers als Folge [...]
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