Bei Verletzung des haushaltsführenden Partners geht es um einen eigenen Anspruch nach § 843 Abs. 1 BGB. Zu unterscheiden sind die Fälle, dass der Haushaltsführende nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und der Fall, dass die Versorgung eines Partners nicht vollumfänglich gewährleistet ist. Kann der haushaltsführende Partner sich selbst nicht mehr versorgen, so hat er gegenüber dem Schädiger einen Anspruch nach § 843 Abs. 1 BGB wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Der Anspruch kann sowohl fiktiv auf der Basis erforderlicher Kosten einer Ersatzkraft geltend gemacht werden, oder konkret auf der Basis tatsächlich entstandener Kosten. Insofern kann also ebenfalls auf die Ausführungen zum verletzungsbedingten Ausfall des Ehepartners zurückgegriffen werden. Kann der haushaltsführende Partner aufgrund der erlittenen Verletzungen seinen Partner nicht mehr versorgen, so stellt der Verlust der Arbeitsfähigkeit als solcher keinen erstattungspflichtigen Schaden dar, sondern [...]