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Ein Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB besteht nur bei bestehender Ehe und durch sie begründeter gesetzlicher Unterhaltspflicht. Ein Anspruch entsteht nicht durch vertragliche Unterhaltszusagen oder durch eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung bei langjähriger Partnerschaft (BGH, Urt. v. 19.06.1984 – VI ZR 301/82, NJW 1984, 2520). Ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen, bestand eine gesetzliche Unterhaltspflicht des haushaltsführenden Getöteten, so dass Ansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB sich gegen den nichtehelichen Vater aus § 1615a BGB und der Mutter aus §§ 1705 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ergeben. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens entspricht dann den Berechnungen wie bei der Tötung eines [...]
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