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Die Frage, ob das Fahrzeug des Mandanten aufgeschoben oder (zuerst) aufgefahren ist, entscheidet darüber, ob der Mandant für den am Heck des Frontfahrzeugs entstandenen Schaden und auch für seinen eigenen Frontschaden zumindest mithaftet. Darüber hinaus kann sich aber auch eine Mithaftung für den eigenen Heckschaden sowie den Frontschaden des Hintermanns ergeben. Letzteres folgt aus dem Gesichtspunkt des verkürzten Anhaltewegs bzw. Bremswegs. Der Kraftfahrer muss nach § 4 StVO den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwar auch so einrichten, dass er noch anhalten kann, wenn dieses plötzlich abgebremst wird. Jedoch steht ihm auch dann für das Anhalten seines eigenen Fahrzeugs nicht nur der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern zusätzlich noch die Strecke zur Verfügung, die das vorausfahrende Fahrzeug während des Bremsvorgangs bis zum Anhalten zurücklegt. Diese zusätzliche Strecke wird jedoch dann verkürzt, wenn das vorausfahrende Fahrzeug gewissermaßen zeitlos [...]
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