Besteht für die besondere Situation der Auffahrserie keine besonderen Beweiserleichterungen, verbleibt es bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln. Dementsprechend groß sind die Beweisschwierigkeiten. Hat der Mandant Insassen, die er als Zeugen benennen kann, muss deren Aussage zwar bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden; gleichwohl ist es aber letztlich nur eine Frage der Begründung, warum sie als interessierte Zeugen zu gelten haben und das Gericht seine Aussage hierauf nicht stützen wird. Anders sieht es dagegen mit den Insassen des Frontfahrzeugs aus. Hier kommt auch insbesondere dessen Fahrer als Zeuge in Betracht. Es besteht eine vernünftige Chance, dass diese sich daran erinnern können, ob sie im Frontfahrzeug einen oder zwei Anstöße verspürt haben. Alleine damit lässt sich häufig schon der Vortrag des Mandanten, er sei zunächst hinter dem Frontfahrzeug zum Stehen gekommen, bevor er durch das Auffahren des Hintermanns aufgeschoben [...]