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In diesem Abschnitt wird die Ausgangslage berücksichtigt, dass sich das Fahrzeug des Mandanten in einer Auffahrserie zwischen zwei anderen Fahrzeugen befunden und – was wesentlich ist – einen Front- sowie Heckschaden erlitten hat. Liegt nur ein Heckschaden vor, ist die Position jedenfalls rechtlich identisch mit der in der im vorherigen Teil behandelten Frontposition, und zwar auch dann, wenn das Mandantenfahrzeug sich inmitten eines Massenunfalls befunden hat. Ein solcher kann sich nämlich durchaus in unterschiedliche, in sich abgeschlossene Fahrzeuggruppen oder -pulks aufteilen, dessen jeweiliges Frontfahrzeug unbeschädigt geblieben ist. Umgekehrt ist es hier aber wiederum gleichgültig, ob die Auffahrserie aus drei oder mehr Fahrzeugen besteht. An der rechtlichen Situation ändert sich prinzipiell nichts, auch wenn nach dem auf dem Wagen des Mandanten aufgefahrenen Fahrzeug eines oder mehrere oder zahlreiche weitere Fahrzeuge anschließend aufgefahren sind oder aber wenn [...]
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