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Über Gleichgewichtssensoren werden die Geschwindigkeit und die Richtungsänderung eines Segway gesteuert. Diese Fahrzeuge können Geschwindigkeiten bis zu 30 km/h erreichen. Sie bedürfen daher einer straßenverkehrsrechtlichen Zulassung. Segways müssen in technischer Hinsicht als Fahrzeuge angesehen werden, ohne dass sie hierbei einem Motorrad, Mofa oder Krankenfahrstuhl gleichzusetzen sind. Insofern sind weder § 24 Abs. 1 noch Abs. 2 StVO anzuwenden. Segways dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen gefahren werden. Sind solche nicht vorhanden, darf auf den Fahrbahnen gefahren werden. Haftungsrechtlich sind Segways danach wie Fahrzeuge zu behandeln, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Das Gesetz verpflichtet in § 7 Abs. 5 MobHV den Führer einer elektronischen Mobilitätshilfe (Segway), der sein Fahrzeug auf einem kombinierten Fuß- und Radweg bewegt, ausdrücklich zu einem [...]
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