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Ein Kfz-Fahrer haftet allein bei einem Unfall mit einem E-Scooter, wenn ein zumindest fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers nicht nachgewiesen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG scheitert an § 8 Nr. 1 StVG, da ein E-Scooter bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fährt. Obwohl der E-Scooter als Kraftfahrzeug eingestuft wird, ist aufgrund der Bauart – nicht schneller als 20 km/h – sowohl die Halterhaftung als auch die Haftung des Fahrzeugführers ausgeschlossen. Ein Verschulden des E-Scooter-Fahrers muss der Unfallgegner beweisen (LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 – 8 O 272/19, DAR 2020, [...]
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