Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gem. § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gem. § 18 StVG haftet (BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268). Die Haftung des Kraftfahrzeugführers kann sich nur aus Verschulden ergeben. Das gilt für seine Haftung gegenüber Dritten sowie seine Mithaftung hinsichtlich eines etwa ihm selbst beim Unfall entstandenen Schadens. Eine Ausnahme besteht nur bei einer Schwarzfahrt i.S.v. § 7 Abs. 3 StVG. Hier haftet der Fahrer auch nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung. Sowohl für die Fremd- wie die Eigenhaftung gelten allerdings verkehrsrechtliche Besonderheiten. Fahrer ist auch der 17-Jährige, der im Rahmen des begleitenden Fahrens (§ 6e StVG i.V.m. § 48a FeV) am Straßenverkehr teilnimmt (siehe auch Teil 8.1.1.9.1). Die Verschuldenshaftung des Fahrers gegenüber Dritten wird [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen