Gegenüber dem Halter des von ihm selbstgesteuerten Fahrzeugs hat der Fahrer keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Er ist eine beim Betrieb des Fahrzeugs tätige Person i.S.d. § 8 StVG; ihm gegenüber ist der Halter privilegiert. Es verbleiben allenfalls Ansprüche aus § 823 BGB für den – vergleichsweise seltenen – Fall, dass der Halter seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs verletzt hat und hierdurch ein Unfall und damit auch der Schaden des Fahrers eingetreten ist. In einem solchen Fall erstreckt sich der Anspruch nicht nur auf den Personen-, sondern auch auf den etwaigen Sachschaden des Fahrers, wohingegen sonst für den Sachschaden der Gefährdungshaftungsausschluss des § 8 StVG gilt. Der Fahrer ist nur abgesichert, wenn eine Fahrerschutzversicherung abgeschlossen wurde! Haben bei dem Unfall weitere Fahrzeuge einen Verursachungsbeitrag geleistet, haften diese fremden Halter gegenüber dem Fahrer nach Maßgabe der §§ 7, 17 StVG. Allerdings [...]