Umgekehrt gibt es allerdings keinen Haftungsausschluss für Ansprüche des Halters gegenüber dem Fahrer. Zwar kann der Fahrer gegenüber dem Halter des von ihm selbstgesteuerten Fahrzeugs nur aus Verschulden haften. Liegt ein solches hinsichtlich des Unfalleintritts vor, haftet der Fahrer dem Halter insbesondere für den diesem entstandenen Fahrzeugschaden, und zwar bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge im Ergebnis in dem Umfang, in dem der eigene Halter gegenüber den fremden Haltern im Umfang des von seinem Fahrer gesetzten Verursachungsbeitrags gem. § 17 StVG ausfällt. Diese Haftung kann allenfalls im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit oder einer etwaigen Vereinbarung ausgeschlossen oder durch eine vom Halter abgeschlossene Vollkaskoversicherung wirtschaftlich ausgeglichen sein. Eine Besonderheit ist bei Fahrschülern zu beachten. Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG ist der Fahrlehrer als Fahrer anzusehen. Der Fahrschüler haftet nur nach [...]