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Der Kaufvertrag kann zustande kommen zwischen zwei Verbrauchern, einem Unternehmer und einem Verbraucher oder zwischen zwei Unternehmern. Für den Vertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher gelten die mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Bestimmungen des sogenannten Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB). Beim Verbraucher handelt es sich gem. § 13 BGB um eine natürliche Person, die das Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.1) BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, DAR 2010, 10. Verfolgt der Käufer einen [...]
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