Wesentliche Besonderheit des sogenannten Verbrauchsgüterkaufs ist, dass die Sachmängelhaftung – auch durch AGB – nicht ausgeschlossen, beschränkt oder umgangen werden darf, § 475 Abs. 1 BGB. Ausgenommen hiervon sind nach § 475 Abs. 3 BGB die Schadensersatzansprüche, die in den Grenzen der §§ 307–309 BGB beschränkt und ausgeschlossen werden können. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche kann nach § 475 Abs. 2 BGB lediglich bei Gebrauchtfahrzeugen einzelvertraglich oder durch AGB auf einJahr verkürzt werden. Ferner gilt zugunsten des privaten Käufers eine gesetzliche Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag, § 476 BGB. Dem Verkäufer obliegt es, dass Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf der sechs Monate liegt dann die Beweislast wieder beim Verbraucher. Weiterhin muss nach § 477 Abs. 1 BGB die Garantieerklärung [...]