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Das AG München hat die Klage einer Pkw-Eigentümerin nach einem Schaden durch ein Tiefgaragenrolltor abgewiesen. Das Gericht lehnte einen Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ab. Die Beweislast dafür, dass die Auffahrtsrampe bei grüner Ampelanzeige befahren und das Rolltor ohne Verzögerung passiert worden sei, liege bei der Geschädigten. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sich die Klägerin im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs [...]
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