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Das AG Hanau hat entschieden, dass ein Fahrzeugeigentümer, der auf einem privaten Geschäftsparkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, vom Betreiber des Parkplatzes keinen Ersatz für dadurch entstandene Schäden geltend machen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt hiergegen keine Schutzvorkehrungen. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten durch den Einbau eines zu hohen Sockels verletzt. Das AG Hanau hat die Klage des Kfz-Eigentümers abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so [...]
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