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Das türkische Straßenverkehrsgesetz verweist hinsichtlich des Ersatzes des immateriellen Schadens auf die Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts. Schmerzensgeld und sonstige Ansprüche haben ihre Grundlage in den Artikeln 56 und 58 OR, wonach Verletzten oder Hinterbliebenen ein Genugtuungsanspruch zusteht. Es wird nur für Verschulden gehaftet. Bei einer reinen Gefährdungshaftung wird kein Ersatz geleistet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht der Halter für das Verschulden des Fahrers wie für eigenes Verschulden haftet. Hinzu kommt, dass der Richter ein Schmerzensgeld auch ohne Verschulden des Schädigers zusprechen kann, wenn besondere Umstände gegeben sind. Nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 27.12.1988 darf das Schmerzensgeld nicht so hoch sein, dass es ein Unglück wünschenswert macht und zu einer Bereicherung des Opfers führt. Jedoch setzt der Schmerzensgeldanspruch nach einer weiteren Entscheidung des Kassationsgerichtshofs [...]
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