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Im Fall der Tötung eines Unterhaltspflichtigen ist Entschädigung nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Urt. v. 06.10.1992 – 2629/4737) nicht nur für entgangene Unterhaltsleistungen zu erbringen, sondern auch für die Leistungen, die der getötete Unterhaltspflichtige im Haushalt sowie für Pflege bei Krankheit erbracht hätte. Die entgangene Hilfe im Haushalt wird als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs/Unterhaltsschadens angesehen. Ein Ersatz des Schadens bei Verletzung des haushaltführenden Partners an diesen selbst ist nicht [...]
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