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Nach dem türkischen Obligationenrecht ist auch Ersatz für eine Beeinträchtigung des beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommens des Verletzten zu leisten. Der Schaden ist anhand des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Höhe des vor dem Unfall erzielten Einkommens zu belegen. Bei Arbeitnehmern ist dies durch Bescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbständigen durch Steuerbescheide oder Bestätigung des Steuerberaters nachzuweisen. Zugrunde gelegt werden die Nettobeträge. Bei dauernder, teilweiser oder vollständiger Erwerbsunfähigkeit wird die Entschädigung gem. Art. 51 OR, in Kapital oder Rente nach Maßgabe des Berufs des Geschädigten sowie der Beeinträchtigung auf sein berufliches und wirtschaftliches Fortkommen bemessen. Der Entschädigungsbetrag bei Erwerbsunfähigkeit wird durch Gutachter laut gültiger Methode und Formel berechnet. Lohnbescheinigungen aus dem Ausland werden bei Antrag durch die Gerichte akzeptiert und die Schadensersatzbeträge in [...]
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