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Wertminderungsbeträge des beschädigten Fahrzeugs werden zugesprochen, soweit sie durch einen türkischen Sachverständigen ermittelt wurden. Gemäß KGH-Rechtsprechung haften auch die Kfz-Haftpflichtversicherer für Wertminderungen des Fahrzeugs. Durch die Änderung der AVB vom 02.08.2016 ist die Haftung der Versicherung für Wertminderung am Fahrzeug vorgesehen und soll bei Antrag durch den Experten festgestellt werden. Jedoch ist die Haftung für Wertminderungsanträge von ausländischen Fahrzeugen durch den Zusatzartikel Nr. 8 zu AVB Anhang 1 Art. 2 – ausgeschlossene Deckungsfälle seit dem 01.04.2020 nicht mehr möglich. Es kann für ein deutsches Fahrzeug also nur noch eine Wertminderung von dem Unfallgegner (Halter und Fahrer) beantragt werden. Bei Anträgen an den Unfallgegner ist jedoch eine außergerichtliche Regulierung fast nicht möglich. Falls die Wertminderung durch ein gerichtliches Verfahren geltend gemacht werden soll bzw. der vom Experten festgestellte Betrag [...]
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