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Der Umfang des Ersatzes ist davon abhängig, ob das Fahrzeug in der Türkei oder in Deutschland repariert wurde. Im ersteren Fall wird der Rechnungsbetrag i.d.R. problemlos zugesprochen, insbesondere dann, wenn ein türkischer Sachverständiger eingeschaltet worden ist. Ist dagegen die Reparatur in Deutschland ausgeführt, muss mit Schwierigkeiten gerechnet werden. In jedem Fall wird die Reparaturrechnung durch Einschaltung türkischer Sachverständiger überprüft, dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren. Dabei werden die Reparaturkosten anhand sonstiger Schadensfeststellungen (auch Polizeiprotokoll) im Hinblick auf die Unfallursächlichkeit überprüft; häufig auch dahin, welche Kosten bei einer Reparatur dieses Schadens in der Türkei angefallen wären. Oft werden dann auch nur diese, regelmäßig erheblich geringeren Reparaturkostenbeträge, zugesprochen. Dies geschieht gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach einer Entscheidung des türkischen Kassationsgerichtshofs [...]
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