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Im Fall der Tötung haben die Hinterbliebenen, soweit sie gesetzlich zum Unterhalt berechtigt sind, den vorstehend schon erwähnten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, der neben dem Alter des Opfers und seiner Einkommensverhältnisse auch die verwandtschaftliche Nähe zu ihm sowie die Gesamtzahl der möglichen Anspruchsteller berücksichtigt. Überlebt das Opfer beispielsweise schwer verletzt, ist vom Gesetz auch die Möglichkeit vorgesehen, zur besseren Abdeckung der noch nicht im Einzelnen absehbaren Sonderbelastungen der Familie den Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise zu einer Rente auszugestalten, um damit abhängig von der Restlebenszeit des Opfers eine angemessene Betreuung zu [...]
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