Tritt durch die unfallbedingten Verletzungen dauerhaft eine Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit ein, wird der hierdurch entstandene Schaden berücksichtigt, mit Sonderbeträgen von derzeit 40.987 € bzw. bei voller Erwerbsunfähigkeit im weiteren Sinn sogar bis zu 285.866 €. Der Verdienstausfall aufgrund nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird im Grundsatz im Rahmen der o.g. Tagessätze abgegolten, die aber einkommensabhängig noch einmal erhöht werden [...]