Für alle Kraftfahrzeuge besteht Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 1 RDL 8/2004). Die Mindestdeckungssummen betragen gem. Art. 4 Abs. 2 RDL 8/2004: Gegenstand Betrag in € Personenschäden pro Schadensfall, unabhängig von der Anzahl der Geschädigten 70.000.000 Sachschäden pro Schadensfall 15.000.000 Diese Deckungssummen sind seit 01.01.2008 in Kraft, werden aber dem jährlichen Verbraucherpreisindex angepasst. Im Übrigen bestehen auch einige Haftungsausschlüsse. – Nicht gedeckt sind Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, sofern diese nicht im Zusammenhang mit dem Fahrverhalten des Fahrzeugführers oder dem Betrieb des Fahrzeugs stehen. Auch wenn der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Verletzten zurückzuführen ist, besteht keine Deckung. Allerdings sind die Gerichte in der Annahme eines solchen alleinigen Eigenverschuldens sehr zurückhaltend. Auch Insassen eines Kraftfahrzeugs haben keine Ersatzansprüche, wenn sie wissentlich in einem nicht [...]