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Die Anspruchsgrundlage und das Haftungssystem differieren nach der Art des Schadens und der des Verschuldens, wenngleich dies für den Geschädigten nur selten praktische Konsequenzen hat. Zunächst gilt grundsätzlich die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs entstehende verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Art. 1 Abs. 1 RDL 8/2004, dek 28 de octubre). Sie begünstigt den nicht motorisierten Geschädigten, also beispielsweise den Fußgänger, gegenüber dem motorisierten Schädiger, da dieser zumindest für den entstandenen Personenschaden auch verschuldensunabhängig haftet. Für Sachschäden hingegen wird nur aufgrund Verschuldens gehaftet, so wie allgemein für die zivilrechtliche Haftung vorgesehen. Die zivilrechtliche Haftung richtet sich nach Art. 1093, 1902 Codigo Civil. Gehaftet wird für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Darüber hinaus wird nach Art. 116 Nr. 1 Codigo Penal gehaftet. Ist der Schädiger für ein Vergehen oder Verbrechen verantwortlich, muss er für den [...]
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