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Ist für das schädigende Fahrzeug keine Versicherung abgeschlossen worden, oder hat die Nachhaftung des Krafthaftpflichtversicherers geendet, oder ist das Schädigerfahrzeug nicht zu ermitteln, oder ist über das Vermögen des Haftpflichtversicherers Konkurs eröffnet worden, kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Nationalen Garantiefonds(Art. 76 SVG) geltend machen. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte u.a. in Deutschland oder Österreich haben durch das Zürcher-II-Garantiefonds-Abkommen in der Schweiz den gleichen Anspruch gegenüber dem NGF wie Schweizer. Für Sachschäden muss der Fonds nur eintreten, soweit der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Vorrangig sind also Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung, gegen eine Verkehrsserviceversicherung oder, bei Ablauf der Nachhaftung des Pflichtversicherers, gegenüber dem Kanton geltend zu machen. Darüber hinaus hat der Geschädigte einen Selbstbehalt i.H.v. 1.000 SF zu [...]
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