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Es bestehen die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie die Verschuldenshaftung nach dem Obligationenrecht nebeneinander, jedoch erfolgt die Haftungsbeurteilung und -verteilung mit einer Ausnahme nur nach der Gefährdungshaftung. Diese Ausnahme ist in Art. 58 SVG geregelt: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Die Gefährdungshaftung ist gegenüber der hiesigen Regelung auf der einen Seite erweitert, auf der anderen Seite eingeschränkt. Eine Erweiterung ergibt sich daraus, dass der Halter eines Fahrzeugs auch für die Handlungen anderer Personen, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig sind, insbesondere auch für den Fahrer, nach dem Verursachungsprinzip einzutreten hat. Das Fahrzeug muss nicht in Betrieb gewesen sein, um die Gefährdungshaftung auslösen zu können. Wird ein Unfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug [...]
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