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Der „Europäische Unfallbericht“ wird in der Schweiz weit häufiger als hier verwendet und in aller Regel bei entsprechender Ausfüllung als Haftungsnachweis von den Schweizer Krafthaftpflichtversicherern akzeptiert. Die Ursache hierfür dürfte sein, dass in der Schweiz die Verhaltenspflichten eines Verkehrsteilnehmers nach einem Unfall detailliert in Art. 51 SVG geregelt sind. Generell besteht die Verpflichtung, die Personalien auszutauschen, sowie auch das Verbot, die Unfallstelle zu verändern; in den Fällen, in denen wegen Rettung von Verletzten oder der Sicherung des Verkehrs die Fahrzeuge entfernt werden müssen, ist deren ursprüngliche Stellung auf der Fahrbahn zu markieren. Eine polizeiliche Unfallaufnahme ist bei Körperverletzung eines Beteiligten obligatorisch; Ausnahmen gelten nur, wenn unbedeutende Schürfwunden oder Prellungen vorliegen oder nur der Fahrer selbst oder seine Familienangehörigen leicht verletzt sind. Die Beteiligten sind unter diesen [...]
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