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Das portugiesische Recht kennt einen erweiterten Begriff des immateriellen Schadens, nämlich einmal den der physischen Schmerzen und zum anderen auch den biologischen Schaden, der sich danach definiert, dass dem Verletzten immaterieller Güter, wie Gesundheit, Freiheit, Intimsphäre, entzogen wurden oder der Genuss dieser Güter beeinträchtigt ist. Das ist neben den bloßen Schmerzen zu entschädigen. Darüber hinaus werden auch psychische Leiden berücksichtigt. Bei der Bewertung der physischen Schmerzen werden wie hier die Art der Verletzung, die Dauer des Leidens und vor allem auch eine verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtigt. Eine Erweiterung gegenüber der hiesigen Regelung ergibt sich auch daraus, dass ein Schmerzensgeld nicht nur bei Verschuldens-, sondern auch bei Gefährdungshaftung zu leisten ist. Ferner wird im Todesfall auch den Hinterbliebenen ein Schmerzensgeld zugesprochen, wobei diese eine Rangfolge haben; die näher Verwandten schließen die [...]
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