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Die Kosten für eine ambulante oder stationäre Heilbehandlung werden zwar im Grundsatz ersetzt; dies erfolgt jedoch nach einem völlig anderen System, wiederum vergleichbar mit einer Naturalrestitution. In Portugal hat der Krankenversicherer i.d.R. für Verletzungen aus Kfz-Unfällen nicht einzutreten. Die Krafthaftpflichtversicherer sind hierauf eingerichtet und beschäftigen eigene Ärzte bzw. unterhalten eigene Krankenanstalten, auf die der Geschädigte verwiesen wird. Auch hier ist es dringend zu empfehlen, von vornherein entsprechende Verhandlungen mit dem gegnerischen Versicherer aufzunehmen. Erfolgt insoweit keine Abstimmung, gibt es hinsichtlich der Erstattung von Behandlungskosten, insbesondere Krankenhauskosten, die im Heimatland des Geschädigten anfallen, erhebliche Schwierigkeiten. Ein Ersatz lässt sich allenfalls dann erzielen, wenn der Nachweis gelingt, dass eine Behandlung in Portugal nicht möglich war, beispielsweise bei Unfällen am [...]
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