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Im Grundsatz wird der Erwerbsschaden erstattet. Jedoch erfolgt seine Berechnung unterschiedlich danach, ob eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder ein Dauerschaden besteht. Im ersteren Fall wird der Verdienstausfall konkret auf der Basis des Bruttoeinkommens berechnet. Der Höhe nach ist er für Arbeitnehmer durch Bescheinigung des Arbeitgebers, von Selbständigen durch Steuerbescheide oder Bescheinigungen des Steuerberaters nachzuweisen. Verbleibt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, wird der Schaden in einem Kapitalbetrag oder in Rente ersetzt. Die Berechnung lehnt sich in der Praxis an die Entschädigungsermittlung der Arbeitsunfallversicherung an, die in Portugal zwar eine Pflichtversicherung ist, jedoch nicht zur Sozialversicherung, sondern zum Bereich der privaten Versicherung gehört. Ist der Verkehrsunfall zugleich Arbeitsunfall, tritt die Arbeitsunfallversicherung ein, die dann beim Schädiger regressiert. Ansonsten tritt die Sozialversicherung in Portugal bei [...]
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