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Die berufliche Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeugs wird nicht verlangt; auch bei privater Nutzung des Unfallfahrzeugs werden die Mietwagenkosten übernommen. Der Umfang der erstattungspflichtigen Kosten bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen für einen dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Typ. Abzüge für Eigenersparnis werden zwischen 10 und 20 % vorgenommen; dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann, wenn ein kleineres Ersatzfahrzeug angemietet wird; jedoch lässt sich im Einzelfall ein Verzicht auf den Eigenersparnisabzug durch vorherige Verhandlungen mit dem Versicherer erreichen. Die erstattungsfähige Dauer der Anmietung entspricht der Reparaturstandzeit einschließlich Wochenenden und Feiertagen; bei Totalschaden wird eine Beschaffungsdauer bis zu drei Wochen ohne Nachweis besonderer Verzögerungsumstände [...]
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