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Diese werden nicht uneingeschränkt, sondern nach Umfang der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt. Bei leichten Schäden werden nur die Kosten bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstätte erstattet; bei schweren Schäden, insbesondere bei Beschädigungen tragender Teile, die bis zu einer autorisierten Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers. Solange ein Reparaturfall gegeben ist, also bis zu 110 % des Wiederbeschaffungswerts, empfiehlt sich eine Rückführung zwecks Reparatur in Deutschland nicht, da sonst der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht erhoben [...]
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