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Diese werden grundsätzlich erstattet, sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung nicht aus eigenen Mitteln ohne weiteres verauslagen kann. Vorausgesetzt wird jedoch wie hier, dass der gegnerischen Versicherung zuvor Gelegenheit gegeben wurde, die Inanspruchnahme eines solchen Kredits durch Vorschusszahlung abzuwenden. Besteht eine Kaskoversicherung, ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, zunächst diese in Anspruch zu nehmen. Ein Ersatz erfolgt nur gegen Vorlage einer prüfbaren Abrechnung der [...]
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