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Die gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen haben bei Tötung Anspruch auf Ersatz des ihnen entgangenen Unterhalts (§ 12 EKHG und § 1327 ABGB). Maßgeblich sind nicht die tatsächlich vor dem Unfall erbrachten Leistungen, sondern der Umfang des gesetzlich geschuldeten Unterhalts. Bemessen wird der Anspruch nach der Höhe des Nettoeinkommens des Getöteten. Der Bedarf des einzelnen Unterhaltsberechtigten wird nach Prozentsätzen festgelegt. Leistungen des Sozialversicherungsträgers führen zum Forderungsübergang und werden im Ergebnis [...]
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