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Die Festsetzung erfolgt ausschließlich nach den Nettoeinkünften, also nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zuzüglich Besteuerung aus dem Schadensersatzbetrag. Hierauf wird das vom Verletzten bezogene Krankengeld angerechnet. Berücksichtigt wird der konkrete Verdienstausfall; eine abstrakt bemessene Entschädigung wird nur in Fällen eines Dauerschadens zugesprochen, wenn der Verletzte gleichwohl weiterarbeitet. Die in diesem Fall zugesprochene Rente wird nach dem Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem Alter des Verletzten sowie nach dem geschätzten Umfang der durch die beschränkte Arbeitsunfähigkeit eintretenden Einkommensminderung festgesetzt. Bei Arbeitern und Angestellten erfolgt der Nachweis durch Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ein Anspruchsübergang auf diesen wird nur in den Fällen berücksichtigt, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Bei Selbständigen ist neben den Einkommensteuerbescheiden bzw. [...]
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