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Die österreichische Regelung sieht Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung nebeneinander vor. Die Gefährdungshaftung ergibt sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG). Hier haftet der Halter für Schäden, die beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs dadurch eingetreten sind, dass ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des Halters benutzt und dieser die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Die Haftung nach EKHG entfällt, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde; das ist nur anzunehmen, wenn der Unfall trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht hat abgewendet werden können. Die Verschuldenshaftung ist im Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Dessen § 1295 bestimmt, dass derjenige, welcher schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden verursacht, zum Ersatz verpflichtet ist. Allerdings ist die Haftung je nach [...]
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