Sowohl bei der Gefährdungs- wie bei der Verschuldenshaftung können sich zum Umfang des Schadensersatzanspruchs Beschränkungen ergeben. Die Haftung nach dem EKHG setzt voraus, dass der Unfall innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens und von der Person des Ersatzpflichtigen beim Halter und beim Haftpflichtversicherer gemeldet sein muss (§ 18 EKHG). Ist dies versäumt, kann sich wie hier ein Schadensersatz nur noch bei Verschulden des Unfallgegners ergeben. In jedem Fall begrenzt sich die Haftung nach dem EKHG bei Verletzung oder Tötung für jeden Geschädigten auf höchstens 2.800.000 € für eine Kapitalabfindung bzw. auf eine Jahresrente von höchstens 130.000 €; bei mehreren Ersatzberechtigten begrenzt sich die Haftung auf höchstens 6.300.000 € für den Halter eines Kraftfahrzeugs, überdies 7.600.000 € bzgl. der beförderten Menschen für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz sowie [...]