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Der Ersatz dieser Position ist im Ergebnis auf die merkantile Wertminderung beschränkt, die wie hier unabhängig davon gewährt wird, ob das Fahrzeug tatsächlich veräußert wird oder nicht. Im Bereich der technischen Wertminderung wird in Österreich durchgängig mit der Fiktion gearbeitet, so dass beim heutigen Stand der Reparaturtechnik ein technischer Mangel nicht verbleiben würde. Vergleichsweise enger sind die weiteren Voraussetzungen, als Ersatz nur bei verhältnismäßig neuen Fahrzeugen bis höchstens drei Jahre nach Erstzulassung gewährt wird. Ausgeschlossen ist ein Ersatz nicht nur bei Bagatellschäden, sondern auch dann, wenn nur austauschbare Teile, wie Stoßstange oder Glasteile, beschädigt worden sind. Die Bagatellgrenze liegt bei ca. 500 €. Die Bemessung geschieht im Rahmen eines Sachverständigengutachtens, welches unter Berücksichtigung der Faktoren von Fahrzeugalter, Fahrtleistung und Marktwert sowie natürlich des Umfangs der Beschädigung einen Betrag [...]
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