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Die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs werden erstattet, auch wenn diese in Deutschland ausgeführt worden ist. Als Beleg für die Berechnung des Fahrzeugschadens können neben der Reparaturrechnung auch ein Sachverständigengutachten oder der Kostenvoranschlag einer autorisierten Fachwerkstatt vorgelegt werden. Die Reparaturkosten sind unabhängig davon zu erstatten, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist oder nicht (hier ist jedoch der Reparaturwille zu behaupten); auch im letzteren Fall ist die Mehrwertsteuer zu ersetzen, sofern der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies muss jeweils und ausdrücklich erklärt werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie instand gesetzt hat. Nach erfolgter sach- und fachgerechter Reparatur wird jedoch nur der tatsächliche Reparaturaufwand ersetzt. Wurde die Instandsetzung des Fahrzeugs jedoch tatsächlich nicht durchgeführt bzw. dieses im beschädigten Zustand veräußert, so ist [...]
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