Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Auch hier gelten die Begriffe des technischen und des wirtschaftlichen Totalschadens. Letzterer liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 10 % überschreiten. Wiederbeschaffungswert und Restwert werden regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Kann der Geschädigte den dort genannten Restwert bei der Veräußerung nicht erreichen, muss dies dem Versicherer angezeigt werden, der entweder einen Aufkäufer benennt oder anderenfalls den effektiven Betrag berücksichtigen muss. Der Restwert wird angerechnet. Bei Beschädigung eines Fahrzeugs bis zu einer Laufleistung von 1.000 km wird ein Anspruch auf Ersatz eines Neufahrzeugs gegenüber der hiesigen Regelung nur unter weiteren Einschränkungen anerkannt. Danach müssen die Reparaturkosten, die Wertminderung und der Restwert zusammen mindestens den Listenpreis des Fahrzeugs erreichen oder überschreiten. Die Verwertung des Fahrzeugwracks ist seit dem Beitritt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen