Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Dauer der Verjährungsfrist hängt vom Anspruchsgegner ab: Wird der Schadensersatzanspruch auf eine unerlaubte Handlung des Unfallgegners gestützt, gilt eine fünfjährige Frist, die ab Kenntnis des Schädigers zu laufen beginnt (Art. 3:310 Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 3 Art. 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs])). Für Ansprüche gegen den Pflichtversicherer beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Eintritt des Schadens (Art. 10 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM [Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung])). Sobald schriftliche oder auch mündliche Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Versicherung aufgenommen sind, ist die Verjährungsfrist gehemmt, bis diese abgebrochen werden. Die Verjährung kann durch Klage, durch Schuldanerkenntnis des Schädigers oder durch eine förmlich zugestellte Mahnung unterbrochen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen