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Der Ersatz des Unterhaltsschadens ist nicht auf die Fälle einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beschränkt. Auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (sog. more uxorio-Verhältnisse) wird Ersatz gewährt, unter der Voraussetzung, dass es sich um ein stabiles und dauerhaftes Verhältnis gehandelt hat und dass konkret auch eine ökonomische Unterstützung stattgefunden hat (vgl. Kassationsgericht Urt. Nr. 4386/2016 und Nr. 9178/2018). Zur Bemessung gibt es keine einheitliche Rechtsprechung; sie erfolgt wesentlich vereinfacht in pauschalierter Form (sog. Schadensbewertung nach Billigkeit). Es wird nicht nach Ehegatten und Kindern differenziert. Ersetzt werden überwiegend 2/3 des Nettoeinkommens, wenn der Getötete neben dem Partner noch Kinder hinterlassen hat; ohne Kinder wird die Hälfte angesetzt. Der danach ermittelte Betrag wird auf die voraussichtliche Lebensdauer des Verstorbenen kapitalisiert. Spätere hypothetische Entwicklungen bleiben unberücksichtigt bzw. müssen im [...]
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