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Im italienischen Recht wird der erstattungsfähige Schaden in vermögensrechtlichen Schaden und nicht vermögensrechtlichen Schaden unterteilt. Das Schmerzensgeld ist ein Teil des nicht vermögensrechtlichen Schadens. In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung den nicht vermögensrechtlichen Schaden in diverse Unterkategorien unterteilt (biologischer Schaden, moralischer Schaden, existentieller Schaden und immaterieller Schaden). Die Wende kam 2008 mit den vier Kassationsurteilen Nr. 26972, 26973, 26974 und 26975 vom 11.11.2008, mit denen der Gerichtshof die verschiedenen nicht vermögensrechtlichen Schäden zusammengefasst hat. Der nicht vermögensrechtliche Schaden wird somit als einheitlicher Schaden ersetzt, und eine Unterteilung des nicht vermögensrechtlichen Schadens in o.g. Unterkategorien wird nunmehr abgelehnt (es sei denn, zu dem Zweck, einzelne Aspekte der Kategorie des Nichtvermögensschadens näher zu beschreiben). Der nicht vermögensrechtliche Schaden wird somit [...]
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