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Ersetzt wird in aller Regel nur die technische Wertminderung. Auch insoweit ergibt sich eine Einschränkung, als vorausgesetzt wird, dass das Unfallfahrzeug höchstens ein Jahr alt war und Beschädigungen an tragenden oder wichtigen Teilen in erheblichem Umfang erlitten hat. Bei älteren Fahrzeugen oder leichteren Beschädigungen wird eine verbleibende technische Wertminderung verneint, weil nach dem heutigen Stand der Reparaturtechnik eine vollständige Schadensbehebung möglich sei. Die Bemessung des Wertminderungsbetrags erfolgt wie hier i.d.R. anhand des vorgelegten [...]
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