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Auch bei wirtschaftlichem Totalschaden wird der Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts nach Abzug des Restwerts bestimmt. Bei der Bemessung werden auch in Deutschland erstellte Sachverständigengutachten akzeptiert. Auch wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt neuwertig nach hiesiger Auffassung (Laufleistung bis 1.000 km) war, bleibt der Ersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Die Kosten für die Rückholung eines beschädigten Fahrzeugs ins Heimatland des Geschädigten werden übernommen, auch wenn das Fahrzeugwrack keinen Wert mehr hat. Auch die Kosten der Verschrottung sind erstattungsfähig und dasselbe gilt für Kosten, die mit der Zulassung eines neuen Fahrzeugs verbunden sind. In der Regel fordern die Versicherungen Belege an, anhand welcher die Verschrottung bzw. Neuanmeldung und die damit verbundenen Kosten schriftlich nachgewiesen werden [...]
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