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Bei Nachweis des tatsächlichen Ausfalls des Fahrzeugs – also für die Dauer einer tatsächlich durchgeführten Reparatur oder der Ersatzwagenbeschaffung – wird eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt. Dies gilt für Privatfahrzeuge sowie für gewerblich genutzte Kfz. Die Höhe bestimmt sich nach einer unverbindlichen Tabelle, welche sich im Wesentlichen an Art, Größe und Nutzung des Fahrzeugs orientiert. Hiernach gelten auf Basis der Indikativen Tabelle 2020 der „Friedens- und Polizeigerichte“ folgende Sätze: Pkws 20 € 2–3-rädrige Fahrzeuge, Quad 15 € Fahrräder 10 € Taxis 50–60 € Lkws 50 + 10 € pro Tonne über 3,5 Tonnen Omnibusse 50–180 € Die Entschädigung wird für die Dauer der Reparatur und auch einer weiteren Zeit der Gutachtenerstellung geleistet, beim Totalschaden für einen Zeitraum von einer Woche. Mietwagenkosten und Nutzungsentgang können nicht kumuliert werden. Für die Dauer der Zurverfügungstellung eines Mietwagens, bzw. bei [...]
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