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Die Erstattung setzt voraus, dass die geschädigte Person ein Fahrzeug unbedingt benötigt, sei es aus beruflichen oder privaten Gründen. Das angemietete Fahrzeug sollte hierbei dem gleichen oder einem geringeren Standard des geschädigten Fahrzeugs entsprechen. Im Reparaturfall werden die Mietwagenkosten unter den genannten Voraussetzungen für die Reparaturdauer und auch für den Zeitraum der Erstellung des Sachverständigengutachtens ersetzt, beim Totalschaden nur für einen gegenüber der hiesigen Regelung vergleichsweise kürzeren Zeitraum von etwa einer Woche. Ferner ist zu beachten, dass die Entschädigung der Mietwagenkosten um bis zu 10 % reduziert werden kann, da davon ausgegangen wird, dass durch die Miete eines Wagens Ersparnis von Aufwendungen bei dem eigenen Fahrzeug entstehen. Eine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Bereich gibt es aber [...]
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