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Soweit eine Haftung des Schädigers besteht, wird ohne Differenzierung nach weiteren Voraussetzungen bei Fällen der Körperverletzung auch ein Schmerzensgeld gewährt. Die Bemessung erfolgt nach drei verschiedenen Gesichtspunkten: eine Entschädigung für die erlittenen Schmerzen, eine solche für psychische Schäden und für einen ästhetischen Schaden. Die Entschädigung für erlittene Schmerzen wird nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bemessen. Dabei wird wiederum nach dem Zeitraum unterschieden, bis zu dem sich der Zustand des Verletzten verfestigt hat, und dem – etwa – danach verbleibenden Grad der Invalidität. Für den erstgenannten Zeitraum wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Betrag angesetzt, der zwischen 1 € und 28 € liegt. Im unteren Bereich trifft dies für eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit ohne Krankenhausaufenthalt zu; im Bereich der Obergrenze für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts unter großen Schmerzen. Als Standardbetrag [...]
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