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Grundsätzlich bedarf es in Neuerteilungsverfahren keiner erneuten Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anderes gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für theoretische und praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Der Behörde steht bei der Entscheidung darüber, ob sie eine neue Fahrerlaubnisprüfung verlangt, kein Ermessen zu. Sie hat insoweit auch keinen Beurteilungsspielraum. Ihre Bewertung unterliegt vollständig der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.12.2011 – 9 K 5357/10). Bei der Prüfung der Frage, ob i.S.v. § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kommt nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV im Jahr 2008 dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine [...]
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