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Die Fahrerlaubnis wird nur auf Antrag neu erteilt (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 FeV). Der Antrag auf Neuerteilung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (§ 73 FeV: Grundsätzlich kommt es auf den (Haupt-)Wohnsitz des Antragstellers an) zu stellen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV). Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Antragsteller persönlich zu erscheinen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 FeV). Der Antrag muss Folgendes enthalten: Daten zur Person und zum Wohnsitz Erklärung zu anderweitiger Fahrerlaubnis Geburtsurkunde Lichtbild Nachweis des Sehvermögens Zeugnis oder Gutachten über körperliche und geistige Eignung (nur bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen, vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV) Nachweis zur Versorgung Unfallverletzter Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung: Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist zu versagen, wenn der Nachweis, dass die in der Anlage 6 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen genannten [...]
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